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Tätigkeitsbereiche der Gläser · RechtsanwälteArbeitsrechtDas Arbeitsrecht teilt sich in zwei wesentliche Bereiche, nämlich das Individual- und das Kollektivarbeitsrecht auf.Das Individualarbeitsrecht hat die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Inhalt. Im Streit stehen hier überwiegend das Zustandekommen und die Beendigung von Arbeitsverträgen sowie Fragen hinsichtlich der gegenseitigen Pflichten aus der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts geht es zumeist um Fragen des Tarifvertragsrecht, des Betriebsverfassungsrechts sowie des Arbeitskampfrechts.
Wir stehen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht nur während eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sondern auch und gerade im vorhinein zur Vermeidung teurer Prozesse gleichermaßen zur Verfügung. Darüber hinaus entwerfen und überprüfen wir arbeitsrechtliche Verträge, stehen in Kündigungsschutzverfahren sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zur Seite und beraten gern in allen weiteren arbeitsrechtlichen Fragen. ↑hochBankrechtDas juristische Spielfeld des Bankenrechts ist weit gefächert. Es umfasst Fragen der fehlerhaften und falschen Anlageberatung bezüglich des Kaufes von Aktien, Immobilienfonds oder Anleihen, der Einhaltung von umfassenden Aufklärungspflichten, der Prospekthaftung sowie der Bankenhaftung insgesamt.Auch gibt es mehr und mehr Probleme bei Hausfinanzierungen, dem Kauf von sog. "Schrottimmobilien", Bürgschaftserklärungen usw. Viele Banken nutzen ihre Stellung als Kreditinstitut gegenüber den auf ihre Hilfe angewiesenen Kunden aus und stellen beispielsweise Tätigkeiten in Rechnung, die sie nicht berechnen darf. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. August 2000 entschieden, daß eine Bank keine Gebühren für einen Freistellungsauftrag des Kunden berechnen darf.
GrundstücksrechtDas Grundstücksrecht im eigentlichen Sinne beinhaltet Fragen des privatrechtlichen Immissionsschutzes, das Verbot des Errichtens oder Unterhaltens Gefahr drohender Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Rechte bei einem drohenden Gebäudeeinsturz auf einem Nachbargrundstück sowie die Rechte des Nachbarn bei einer Vertiefung des Nachbargrundstückes.Immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn führt der überwuchs von Bäumen und Sträuchern sowie der überbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen von einem Nachbargrundstück auf das andere. Darüber hinaus beinhaltet das Grundstücksrecht im eigentlichen Sinne die Fragen des Notwegerechtes, des Nießbrauches und der Grunddienstbarkeiten.
ReiserechtWer kennt das nicht: Man bucht eine Reise, die im Katalog nur das Beste verspricht. Wenn man dann aber vor Ort ist, dann haben Realität und Katalogabbildung oft nichts mehr gemein.In solchen Momenten stellt sich die Frage, an wen man sich mit seinen Ansprüchen wie wendet. Hält man sich an das Reisebüro, den Veranstalter, das Hotel bzw. den Inhaber des Hotels? Eine allgemein gültige Lösung gibt es nicht. Vielmehr ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Darüber hinaus stellen sich Fragen nach Fristen bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen sowie hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend zu machenden Minderungen.
SportrechtOb Betrugsvorwürfe gegen Schiedsrichter- oder Dopingskandale von Sportlern, Ärzten und Verantwortlichen, die juristisch zu klärenden Fragen im Sportrecht nehmen mehr und mehr zu. Die täglichen Nachrichten in den Sportteilen der Tageszeitungen und den Sportmagazinen sowie die Vielzahl von Fernsehberichten beweisen dies.Die Schwierigkeit des Sportrechts liegt im Zusammenwirken, oft auch im Zusammenstoß von staatlichem Recht und den von nationalen und internationalen Verbänden gesetzten Regelwerke. Probleme stellen sich insbesondere zwischen Verbänden, Vereinen und dem einzelnen Sportler.
VertragsrechtUnter das Stichwort des Vertragsrechtes fallen vielerlei zweiseitige Rechtsbeziehungen.Angefangen vom einfachen Kaufvertrag, über Dienst-, Werk-, Leasingvertrag, bis hin zum Darlehensvertrag, ohne daß eine vollständige Aufzählung alles. Dabei sind noch Regelungen für Verbraucherkredit-, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei in den Vertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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